Zusammenfassung des Urteils IV 2011/408: Versicherungsgericht
Die Cour des poursuites et faillites des Kantonsgerichts behandelt einen Rechtsstreit zwischen A.Z.________ aus Montreux und Q.________ S.L. aus Barcelona. Q.________ S.L. hat A.Z.________ aufgefordert, eine Geldsumme von 861'859 fr. 05 zu zahlen, basierend auf einem Urteil eines spanischen Gerichts. A.Z.________ hat dagegen Einspruch erhoben. Der Juge de paix hat am 7. Dezember 2009 entschieden, den Einspruch abzulehnen und Q.________ S.L. Recht zu geben. A.Z.________ hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und argumentiert, dass er nicht ordnungsgemäss informiert wurde und dass das Urteil nicht vollstreckbar sei. Letztendlich wurde die Berufung von A.Z.________ angenommen, der Einspruch aufrechterhalten und die Kosten der ersten Instanz Q.________ S.L. auferlegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV 2011/408 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | IV - Invalidenversicherung |
Datum: | 07.12.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 28 IVG. Beweiswürdigung auf Grund der vorliegenden Akten, nachdem infolge Konkurses einer Arbeitgeberin keine weiteren Auskünfte einholbar sind. Berechnung des Valideneinkommens ohne Nebenerwerb (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 2012, IV 2011/408). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2013. |
Schlagwörter : | Recht; Beschwerdeführers; Einkommen; Finanz; Validen; Rente; Valideneinkommen; Arbeitsverhältnis; Abklärungen; Verfügung; Bundesgericht; Interesse; Urteil; Firma; Wahrscheinlichkeit; IK-Auszug; Nebenerwerb; Versicherungsgericht; IV-Stelle; Invaliditätsgrad; Löhne; Bereich; Nebenerwerbstätigkeit; Entscheid; Bundesgerichts |
Rechtsnorm: | Art. 59 ATSG ; |
Referenz BGE: | 117 V 264; 126 II 303; 128 V 30; 129 V 224; 133 II 251; 133 II 252; |
Kommentar: | - |
Versicherungsrichterin Marie Löhrer (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Lisbeth Mattle Frei und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer
Entscheid vom 7. Dezember 2012
in Sachen
A. ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Rente (Valideneinkommen)
Sachverhalt: A.
Der 1967 geborene A. meldete sich am 26. November 2002 bei der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung, Umschulung und eine Rente (act. G 4.3/3). Nach Durchführung gesundheitlicher und erwerblicher Abklärungen lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 8. Juni 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30% ab (act. G 4.3/58). Auf die Einsprache durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Chur, hin (act. G 4.3/62) widerrief sie die angefochtene Verfügung am 30. September 2004, um weitere Abklärungen durchzuführen (act. G 4.3/76). Vom 15. bis 19. Mai 2006 wurde der Versicherte im Zentrum für Medizinische Begutachtung (nachfolgend: ZMB) in Basel rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht und begutachtet. Im Gutachten vom 22. Juni 2006 wurden folgende Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. chronische Lumboischialgie links bei lateraler Diskushernie L4/L5 links mit diskreter, vorwiegend sensibler radikulärer Symptomatik in L5 links mit/bei passagerer Parese in L5 links, mittlerweile abgeklungen; 2. reaktive depressive Entwicklung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Phase im Sinn einer schweren Dysthymie sowie
3. Adipositas permagna mit/bei chronischer Refluxoesophagitis, Hiatusgleithernie (ED 2004), aktuell gastroskopisch o.B. Als Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden festgehalten: 1. Senk-/ Spreizfüsse beidseits mit Insuffizienz der Tibialismuskulatur; 2. posttraumatische Achillodynie rechts; 3. Status nach Cholezystektomie bei Lithiasis (2000); 4. Achillessehnenruptur links, operativ saniert (1998); 5. Status nach Tonsillektomie 1992 sowie 6. Status nach Spontanabgang Nierenstein vor Jahren. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schichtführer in einer Textilfabrik wurde mit weniger als einem Drittel festgehalten. In einer adaptierten, d.h. körperlich leichten Tätigkeit, sei er dagegen heute ohne weitere Massnahmen zumindest zu 70% arbeitsfähig (act. G 4.3/96). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle die Begehren des Versicherten betreffend berufliche Massnahmen bzw. Rentenleistungen mit Verfügungen je vom 10. April 2007
bei einem Invaliditätsgrad von 37% ab (act. G 4.3/124f.). Die Verfügung betreffend berufliche Massnahmen erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Die gegen die Rentenverfügung erhobene Beschwerde vom 11. Mai 2007 (act. G 4.3/131) wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom 16. März 2009 (IV 2007/189) ab (act. G 4.3/146). Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (act. G 4.3/148) hob das Bundesgericht das kantonale Urteil mit Entscheid vom 24. August 2009 (9C_418/2009) auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinn der Erwägungen neu verfüge. Insbesondere sei abzuklären, worin die Tätigkeit bei der B. GmbH bestanden habe, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt worden sei und ob der Lohn der B. GmbH auch ordnungsgemäss mit der zuständigen Ausgleichskasse abgerechnet worden sei, was der Beschwerdeführer bezweifle. Sodann seien das Valideneinkommen und allenfalls auch das Invalideneinkommen nochmals zu berechnen und daraus der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln (act.
G 4.3/157).
Nach Durchführung verschiedener Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. August 2011 in Aussicht, den Rentenanspruch abzuweisen (act. G 4.3/183). Dagegen erhob der Rechtsvertreter des Versicherten am
27. September 2011 Einwand (act. G 4.3/185).
Mit Verfügung vom 24. November 2011 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab. Zur Begründung brachte sie vor, dass auf Grund der Löschung der beiden Firmen B. GmbH und der E. AG im Jahr 2010 aus dem Handelsregister keine Unterlagen über das Arbeitsverhältnis des Versicherten einverlangt und Rückfragen hätten platziert werden können. Zwar habe die E. AG bei der Ausgleichskasse Beiträge auf ihre Löhne abgerechnet, der Beschwerdeführer selber habe die Löhne aus diesen Verträgen jedoch nicht versteuert. Bei der B. GmbH werde von einer unseriösen Firma ausgegangen, welche keine Zukunftsperspektiven für Vertragspartner eröffnet habe. Der Beschwerdeführer habe das Vertragsverhältnis auch bis zum Beschwerdeverfahren nicht offen gelegt. Daher seien keine Argumente sichtbar, welche darauf hindeuteten, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit auch heute noch für diese Firma als Versicherungsvertreter
tätig wäre. Zudem sei davon auszugehen, dass nach anfänglich guten Geschäften wie bei der C. AG auf Grund seiner fehlenden Ausbildung im Finanzund Versicherungsbereich die Kundschaft ausgeblieben wäre und das Arbeitsverhältnis so keinen Bestand gehabt hätte. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen sei das Valideneinkommen daher nicht anzupassen (act. G 4.3/186).
B.
Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21. Dezember 2011 mit dem Begehren um Aufhebung und Zusprache einer ganzen unbefristeten Invalidenrente, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Vorab macht der Rechtsvertreter Rechtsverzögerung geltend, da seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2009 mehr als zwei Jahre vergangen seien bis zur neuen Verfügung. Schliesslich begründet er die Beschwerde damit, dass der Beschwerdeführer nicht beweisen müsse, im Falle eines Weiterbestehens der B. GmbH weiter bei ihr beschäftigt worden zu sein, wenn er nicht invalid geworden wäre. Erstens sei er in der Zwischenzeit invalid geworden und zweitens sei die Firma Konkurs gegangen. Ebenso wenig könne ihm vorgeworfen werden, für eine unseriöse Firma gearbeitet zu haben, da er nichts von unseriösen Vorgängen gewusst habe. Er habe die Filiale in D. erfolgreich geführt und auch einen entsprechenden Lohn dafür erhalten, der bei der AHV deklariert worden sei. Zudem sei es eine reine Unterstellung anzunehmen, dass die Kundschaft nach einem allfälligen anfänglich guten Geschäftsgang ausgeblieben wäre. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer im Dienste der B. GmbH gestanden und einen Lohn erzielt habe, der ordnungsgemäss bei der AHV gemeldet worden sei (act. G 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2012 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Nach Ausführungen betreffend die getätigten Abklärungen kam sie zum Schluss, dass, auch wenn der Beschwerdeführer bei der
B. GmbH offenbar die Stufe eines Direktors und Geschäftsstellenleiters inne gehabt habe, dies nicht darüber hinwegzutäuschen vermöge, dass er wegen seiner unzureichenden Deutschkenntnisse keine erfolgsversprechenden Perspektiven als Versicherungsagent auf Provisionsbasis in einer ähnlichen Tätigkeit im Bereich der Vermittlung von Finanzund Versicherungsprodukten gehabt hätte. Bei der B.
GmbH habe es sich scheinbar um eine Firma gehandelt, die auf Grund der Hochkonjunktur an den Finanzmärkten anfangs der Nullerjahre gegründet worden sei und für kurze Zeit wahrscheinlich auch Profit erwirtschaftet habe, der es wohl aber an genügend qualifiziertem Personal und an einem etablierten und treuen Kundenkreis fehlte, um sich in der Finanzdienstleistungsund Versicherungsbranche längerfristig behaupten zu können. Dass die Firma im Jahr 2006, also vor Ausbruch der Finanzkrise von 2008, ihre Geschäftstätigkeit wegen finanzieller Schwierigkeiten habe einstellen müssen, spreche Bände (act. G 4).
Mit Replik vom 3. Mai 2012 hält der Vertreter des Beschwerdeführers an seinen Anträgen fest. Er führt weiter aus, dass nun, da die Beschwerdegegnerin aus eigenem schuldhaften Verhalten nicht in der Lage sei, den Sachverhalt betreffend die B. GmbH der E. GmbH genau zu eruieren, auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers abgestellt werden müsse. Dies umso mehr, als sich dieser nie in Widersprüche verwickelt habe. In der Beilage reichte er eine Stellungnahme des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner eigenen Fähigkeiten, seiner Fortbildung und dem Werdegang vom arbeitsunfähigen Schichtführer zum Firmeninhaber ein (act. G 6, 6.1).
Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 8).
Mit Eingabe vom 8. Juni 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
eine Honorarnote in Höhe von Fr. 3'022.90 ein (act. G 10).
Die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts ersuchte die Beschwerdegegnerin am
1. Oktober 2012 um Einreichung des IK-Auszugs (act. G 11). Dem kam diese am
4. Oktober 2012 nach (act. G 12).
Erwägungen:
1.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, nachdem die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Bundesgerichtsurteil vom 24. August 2009
(9C_418/2009) zu weiteren Abklärungen verpflichtet worden war. Die rechtlichen Grundlagen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Invalidenleistungen sind im Entscheid des Versicherungsgerichts IV 2007/189 dargelegt; darauf kann verwiesen werden.
2.
Vorab rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung im Verwaltungsverfahren, da die Beschwerdegegnerin für die vom Bundesgericht verlangten Abklärungen über zwei Jahre gebraucht habe. Wie das Bundesgericht bereits im Urteil vom 24. August 2009 (a.a.O.) in Erwägung 1.3 festgehalten hat, setzt der Anspruch auf Feststellung (im Dispositiv) einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Vorinstanz wie bei jedem anderen Begehren auf Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens Umfanges von Rechten Pflichten (Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG) ein schutzwürdiges Interesse voraus (vgl. Art. 59 ATSG). Verlangt ist ein unmittelbares und aktuelles Interesse rechtlicher tatsächlicher Natur (BGE 133 II 252 E. 1.3.1) an der sofortigen Feststellung der gerügten Rechtsverletzung, dem keine erheblichen öffentlichen privaten Interessen entgegenstehen, und dass dieses schutzwürdige Interesse nicht anderweitig
- durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 126 II 303 E. 2c, 125 V 24 E. 1b, je mit Hinweisen). Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, die aufgeworfenen Fragen sich jederzeit unter gleichen ähnlichen Umständen wieder stellen können und wenn an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2009, 8C_760/2008, E. 4.1).
Wer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz rügt und dispositivmässig festgestellt haben will, hat darzulegen, inwiefern er daran ein schutzwürdiges Interesse hat ein Ausnahmetatbestand im dargelegten Sinn gegeben ist (vgl. BGE 133 II 251 E. 1.1). Der Beschwerdeführer hat dies nicht getan. Insofern ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Hinsichtlich des Abklärungsauftrags der Beschwerdegegnerin betreffend die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B. GmbH sowie der Frage nach den Gründen, weshalb das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt worden war, konnten auf Grund des im Jahr 2006 erfolgten Konkurses dieser Arbeitgeberin (vgl. Handelsregisterauszug, act. G 4.3/185-4) keine Ergebnisse erzielt werden. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge bezog sich seine Tätigkeit bei der B. GmbH auf den Bereich der Finanzund Versicherungsberatung. Daher habe er nach Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit bei der F. AG auch gehofft, in diesem Bereich Eingliederungsmassnahmen zu erhalten (act. G 6.1 Bst. a). Wie sich dem Handelsregisterauszug entnehmen lässt, beinhaltete der Zweck der B. GmbH, Beratungen und Dienstleistungen im Bereich des Finanzund Versicherungswesens sowie den Verkauf von diesbezüglichen Produkten, insbesondere Finanzprodukten. Weiter konnte sich die Gesellschaft an anderen Unternehmen beteiligen sowie Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten (act. G 4.3/185-4). Der Stufenbestätigung der B. GmbH vom 9. April 2002 ist schliesslich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Stufe 5 des Karriereplans der Arbeitgeberin erreicht hatte. Damit sei er mit allen Rechten und Pflichten eines Direktors und Geschäftsstellenleiters eingesetzt gewesen (act. G 4.3/163-1). Diese Einstufung erstaunt vor dem Hintergrund, dass er in seiner eigenen Stellungnahme vom 8. März 2012 angab, seine beruflichen Qualifikationen hätten im Zeitpunkt des Verlusts seiner Stelle bei der F. AG (d.h. im Frühling/Sommer 2002, vgl. act. G 10-4) noch nicht ausgereicht, um als Versicherungsbroker und Finanzberater in vollem Umfang tätig zu sein (act. G 6.1 Bst. a). Weshalb der Beschwerdeführer seine Stelle bei der B. GmbH spätestens im Sommer 2002 (gemäss IK-Auszug erhielt er Lohn bis August 2002, vgl. act. G 12) aufgegeben hat, ob ihm gekündigt worden war ob er selber gekündigt hatte, geht aus den Akten nicht hervor. In der Beschwerde vom 21. Dezember 2011 macht der Beschwerdeführer geltend, sein Weggang sei infolge der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Diese Ausführung erscheint allerdings wenig plausibel, soll doch seine Arbeitsunfähigkeit bereits Ende November 2001 eingetreten sein, d.h. zu einem Zeitpunkt, in welchem er gemäss Lohnabrechnungen und IKAuszug mit seiner Tätigkeit für die B. GmbH gerade erst begonnen hatte. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit handelte es sich denn auch bei der Tätigkeit des
Beschwerdeführers für die B. GmbH um eine leidensadaptierte Tätigkeit (körperlich leicht und wechselbelastend).
Die vom Bundesgericht verlangten weiteren Abklärungen betreffend das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der B. GmbH verliefen wegen des bereits im Jahr 2006 erfolgten Konkurses mehrheitlich ohne Ergebnis. Der Beschwerdeführer selbst verfügt offenbar nicht über zusätzliche Dokumente wie z.B. Arbeitsvertrag Lohnausweise (vgl. G 4.3/160 und 161), einzig das Schreiben der Arbeitgeberin vom 24. Mai 2002 betreffend finanzielle Schwierigkeiten hat er zusätzlich zu den Akten gegeben (vgl. act. G 4.3/163-2). Dieses Abklärungsergebnis ist auch darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mit der B. GmbH bis zur Beschwerdeerhebung am 11. Mai 2007 der Vorinstanz verschwiegen hatte. Schon in der IV-Anmeldung vom 26. November 2002 erwähnte er lediglich seine Nebenerwerbstätigkeit bei der WNB (act. G 4.3/3). Aber auch im Rahmen der Eingliederungsberatung in den Jahren 2003 und 2006 war keine Rede von dieser trotz behaupteter vollständiger Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeit (vgl. act. G 4.3/39 und 106). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer dieses Einkommen auch nicht versteuert hat (vgl. act. G 4.3/173). Die Beweiswürdigung hat somit nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen, wobei jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit trägt, welche aus einem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 264 E. 3.6 mit Hinweis).
4.
Damit bleibt zu prüfen, ob die Verwaltung den Invaliditätsgrad korrekt bemessen hat. Es ist unbestritten, dass dies nach der Einkommensvergleichsmethode (vgl. dazu BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b) zu geschehen hat. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 129 V 224, E. 4.3.1, mit
Hinweisen). Ein Nebenerwerb als Valideneinkommen ist nur dann mit einzubeziehen, wenn er bereits im Gesundheitsfall erzielt wurde und ohne Gesundheitsschaden weiterhin erzielt worden wäre (SZS 2008, 569 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2008, 9C_45/2008, E. 4.2). Grundsätzlich ist eine bescheidene Nebenerwerbstätigkeit, die zusätzlich zu einer vollzeitlichen Haupterwerbstätigkeit ausgeübt wird, zumutbar. Sie bildet also Teil der versicherten erwerblichen Leistungsfähigkeit. Das Einkommen aus einer solchen Nebenerwerbstätigkeit ist als zusätzliches Valideneinkommen zu berücksichtigen.
Vorliegend räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass er im Jahr 2002 noch nicht wirklich fähig gewesen wäre, sich als Versicherungsbroker und Finanzberater zu betätigen (act. G 6.1 Bst. a). Dies zeigt sich auch in der Kündigung durch die C. AG, welche das Arbeitsverhältnis mit ihm auf Grund von Inaktivität per Ende März 2002 aufgelöst hatte (act. G 4.3/34-1), sowie in den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der ZMB-Begutachtung vom 15. bis 19. Mai 2006, dass ihm die Stelle als Versicherungsagent auch aus Mangel an kaufmännischer Ausbildung gekündigt worden sei. Dass ihm dannzumal die deutsche Sprache, v.a. der schriftliche Umgang mit derselben, ebenfalls grosse Schwierigkeiten bereitete (act. G 4.3/96-11), mag sich auf das Arbeitsverhältnis zusätzlich negativ ausgewirkt haben. Bezüglich des Einkommens aus der Tätigkeit bei der C. AG vom 16. November 1999 bis 31. März 2002 (act. G 4.3/34-1; gemäss Arbeitgeber-Angaben und IK-Auszug war das Arbeitsverhältnis jedoch lediglich in den Jahren 2000 und 2001 provisionsrelevant, vgl. act. G 4.3/34-4 und G 12) ist gestützt auf die Akten offensichtlich, dass es nicht als Validen-einkommen im Sinn der Rechtsprechung zu berücksichtigen ist, weil es der Beschwerdeführer auch ohne Gesundheitsschaden nicht länger erzielt hätte.
Abgesehen von den Einkommen durch die C. AG sind dem IK-Auszug des Beschwerdeführers folgende Einkommen zu entnehmen: Bei der F. AG erzielte er im Jahr 1997 Fr. 53'815.--, im Jahr 1998 Fr. 52'399.--, im Jahr 1999 Fr. 54'005.--, im Jahr
2000 Fr. 56'889.--, im Jahr 2001 Fr. 55'681.-- und von Januar bis August 2002
Fr. 34'393.--, was hochgerechnet (Monatslohn x 13) einen Jahreslohn von Fr. 55'889.-ergibt. Im Jahr 1998 rechnete die Polygon Marketing AG Anzeigenverwaltung, St. Gallen, zudem für den Beschwerdeführer ein AHV-Einkommen von Fr. 1'933.-ab, so dass er die bei der F. AG im Vergleich zum Vorjahr erlittene Lohneinbusse auf ein
Jahreseinkommen von Fr. 54'332.-aufbessern konnte. Weiter sind dem IK-Auszug die Löhne der B. GmbH zu entnehmen, welche dem Beschwerdeführer jeweils von der E. AG, Ettingen, ausbezahlt wurden. Von Oktober bis Dezember 2001 belief sich das Einkommen auf Fr. 1'449.-- und für die Monate Januar bis August 2002 auf
Fr. 19'133.-- (act. G 12). Wie bereits ausgeführt, war der Wegfall dieses Einkommens von der B. GmbH überwiegend wahrscheinlich nicht gesundheitsbedingt. So traten einerseits die geltend gemachten körperlichen Beschwerden ja bereits Ende November 2001 auf und andererseits die psychischen Probleme, insbesondere die reaktive depressive Entwicklung, erst im Februar 2004 (vgl. ZMB-Gutachten, act. G 4.3/96-26). Bei der Tätigkeit für die B. GmbH handelte es sich um eine leidensadaptierte leichte Tätigkeit. Wie schon bei der C. AG werden sich aber wohl auch bei dieser Stelle die fehlende kaufmännische Ausbildung und mangelhaften Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ausgewirkt haben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er im Gesundheitsfall neben seiner 100%-igen Beschäftigung für die F. AG zusätzlich und auch nach August 2002 für die B. GmbH tätig geblieben wäre, bleibt beweislos und erscheint anhand der Akten auch wenig wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer hat denn auch bis ins Jahr 2009 keine ähnliche Tätigkeit wieder aufgenommen, wofür ebenfalls keine gesundheitlichen Gründe ersichtlich sind. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit war somit die Aufgabe dieser Nebenerwerbstätigkeit nicht invaliditätsbedingt, weshalb auch dieses Einkommen beim Valideneinkommen nicht zu berücksichtigen ist.
Damit kann vorliegend offen bleiben, ob es sich bei der B. GmbH um eine seriöse unseriöse Unternehmung handelte und wie hoch auf Grund der Abweichungen zwischen IK-Auszug und Lohnblättern (vgl. act. G 12 und G 4.3/162) - die dem Beschwerdeführer tatsächlich entrichteten Löhne waren. Ob die B. GmbH bei der AHV-Ausgleichskasse die Löhne ordentlich abgerechnet hat nicht, braucht vorliegend ebenfalls nicht weiter eruiert zu werden. Immerhin kann darauf hingewiesen werden, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege auch Spesen (Büroanteil, vgl. act. G 4.3/162-11 und 14) sowie einen Lohn für "G. " (vgl. act.
G 4.3/162-3) enthielten. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde sollen die Sozialabzüge jedenfalls ordnungsgemäss deklariert worden sein (vgl. act. G 1).
Auf Grund dieser Ausführungen ist beim Valideneinkommen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Gesunder nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit weiterhin seiner Erwerbstätigkeit bei der F. AG nachgegangen wäre. Dass im Gesundheitsfall zusätzlich eine Nebenerwerbstätigkeit im Bereich der Finanzund Versicherungsberatung beibehalten worden wäre, erscheint dagegen nicht überwiegend wahrscheinlich.
5.
Damit hat die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen zu Recht auf das Einkommen des Beschwerdeführers als Schichtführer abgestellt. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen auf die LSETabellenlöhne abgestellt und dem Beschwerdeführer einen Leidensabzug von 10% gewährt hat. Letzteres wurde im Übrigen auch nicht bestritten. Damit resultiert bei einer Gegenüberstellung von Validenund Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 37%. Somit wurde der Rentenanspruch zu Recht abgewiesen (vgl. Art. 28 IVG).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1'000.-festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-als angemessen. Diese ist dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist daran anzurechnen.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht
entschieden:
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-zu bezahlen. Der von
ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-wird angerechnet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.